Digitale Hinterlassenschaft: wichtige Tipps → Wer bekommt Zugriff auf Daten?

Jeder von uns kann plötzlich und unerwartet aus dem Leben gerissen werden. Deshalb: Haben Sie sich schon einmal Gedanken gemacht, was mit Ihren digitalen Daten nach Ihrem Ableben geschehen soll – quasi über Ihr digitales Erbe?

Wer soll etwa Ihre E-Mails lesen und Ihre abgespeicherten Dokumente, Bilder und Videos sehen dürfen, wer Zugang zu Ihren privaten und öffentlichen Nachrichten bekommen, die Sie im Netz hinterlassen haben, wer soll Zugriff auf Ihre Accounts erhalten? Soll das überhaupt jemand?

Wenn es Ihnen nicht egal ist, was mit Ihren Daten nach Ihrem Ableben geschieht, und Sie in diesem Zusammenhang konkrete Wünsche haben, sollten Sie entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen.

So wie Sie in einem Testament Ihr materielles Erbe regeln, können Sie auch mit Ihrem digitalen Nachlass verfahren.

Eines gleich vorweg:

Nur mit den jeweiligen Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwörter) wird es für die Hinterbliebenen unkompliziert möglich sein, Ihr digitales Erbe Ihren Wünschen entsprechend abzuwickeln. Ohne diese Zugangsdaten ist die digitale Nachlassregelung unter Umständen nur mit einem großen Aufwand oder gar nicht möglich.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufige Fragen im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass.

Wozu soll ich überhaupt meine digitale Hinterlassenschaft regeln?

Hier gelten die gleichen Gründe wie für die materielle Hinterlassenschaft: Wenn Sie sicherstellen wollen, dass nach Ihrem Ableben die Nutzung Ihrer digitalen Daten gemäß Ihren Wünschen erfolgt, müssen Sie vorsorgen.

So wie Sie Ihren materiellen Nachlass regeln, können Sie auch mit Ihrem digitalen Erbe verfahren, etwa um

  • Konflikte unter den Hinterbliebenen zu verhindern,
  • die Hinterbliebenen zu entlasten,
  • zu verhindern, dass vertrauliche Daten und Informationen in „falsche Hände“ geraten.

Ansonsten obliegt es den Nachlassempfängern, das digitale Erbe abzuwickeln. Dazu zählen etwa das Löschen von Nutzerprofilen im Netz, das Sichern von Dokumenten, die im Netz („in der Cloud“) gespeichert sind, das Kündigen von Verträgen mit Onlinediensten etc.

Welche Daten sind für den digitalen Nachlass relevant?

Der digitale Nachlass umfasst Ihre persönlichen digitalen Daten. Dazu zählen alle Ihre online
(z. B. auf Internetportalen) und offline (z. B. auf Ihrem Computer) abgespeicherten Daten. Sie können (testamentarisch) festlegen, was mit Ihren digitalen Daten/Profilen/Accounts nach Ihrem Ableben geschehen und wer darauf Zugriff bekommen soll.

Für den Zugriff auf Daten, die im Internet gespeichert sind, werden in der Regel entsprechende Account-Zugangsdaten (Benutzername, Passwort, …) benötigt. Verfügt ein Hinterbliebener nicht über diese Zugangsdaten, ist der Zugriff unter Umständen – abhängig vom Anbieter – auch durch Vorlage von amtlichen Dokumenten (Sterbenachweis etc.) möglich.

Was kann/soll ich in meinem digitalen Nachlass festlegen?

Alles, was Ihnen in Bezug auf den Zugriff und die Verwendung Ihrer digitalen unveröffentlichten und veröffentlichten Daten wichtig ist – sei es, um Ihren Ruf nach Ihrem Ableben zu wahren und/oder um den Hinterbliebenen die Abwicklung möglichst leicht zu machen.

Sie können beispielsweise festlegen,

  • wer Zugriff auf Ihre Daten erhalten soll: konkrete Nennung der Person(en) und des jeweiligen Zugangs,
  • wie mit welchen Accounts/Profilen und Onlinekonten zu verfahren ist (sperren, löschen, in welcher Form weiterführen, …),
  • welche digitalen Inhalte gegenüber welchen Personen geheim zu halten sind.

Wer bekommt Zugriff auf meine Daten (im Internet)?

Jene Personen, denen Sie per Nachlass die Zugangsdaten zu den Daten/Profilen/Accounts hinterlassen.

Was geschieht, wenn ich keine Veranlassungen treffe?

Das kommt auf den Anbieter im Netz an, wo die Daten abgespeichert sind. So gibt es beispielsweise soziale Netzwerke, bei denen

  • der Account bzw. das Profil nach einer definierten Zeit der Inaktivität gesperrt oder gelöscht wird,
  • das Profil erst auf Antrag der Hinterbliebenen gelöscht wird oder in einen Gedenkstatus (z. B. auf Facebook) umgewandelt werden kann – also eine Art digitale Erinnerung an Ihre Person,
  • die Hinterbliebenen durch Vorlage von Dokumenten (z. B. Sterbeurkunde, Erbschein) Zugriff auf Daten erhalten.

Bei E-Mails, die beim Provider gespeichert sind, ist die Freigabe allerdings nicht so einfach, wenn die Zugangsdaten nicht hinterlassen wurden. Denn der Provider kann nicht so einfach den Hinterbliebenen den Zugang gewähren. Warum? Die E-Mail-Korrespondenz gilt als vertraulich und die E-Mail-Provider unterliegen dem Fernmeldegeheimnis. Dieses Fernmeldegeheimnis schützt sowohl den Absender als auch den Empfänger. Erhalten die Erben Zugang zu den E-Mails des Verstorbenen, ist der Schutz des Absenders einer vertraulichen Nachricht nicht mehr gewährleistet.

(Solche Fälle sind allerdings gesetzlich noch nicht klar geregelt. Hier hat der Gesetzgeber Nachholbedarf. Eine einheitliche Regelung auf europäischer Ebene bietet sich an.)

Ähnlich verhält es sich mit diversen Social-Media-Plattformen. Eine Sperrung oder Löschung des Profils ist unter gewissen Voraussetzungen (Vorlage der Sterbeurkunde oder des Erbscheins) möglich, das heißt aber noch lange nicht, dass andere – z. B. die Erben – Zugriff auf gespeicherte private Nachrichten oder (nicht öffentliche) Kontaktlisten erhalten.


Produkt-Tipps:



Was kann ich tun, um meinen digitalen Nachlass zu regeln?

Sie können in Ihrem Testament nicht nur die Teilung Ihres Vermögens und Ihrer materiellen Güter regeln, sondern auch, wie mit Ihren digitalen Daten zu verfahren ist – wer beispielsweise welche Zugangsdaten erhalten soll, was mit Ihren Daten/Profilen/Accounts und/oder Ihrer Website, Ihrem Blog, … geschehen soll, z. B. komplett löschen oder weiterführen.

Um Ihrem „letzten Willen“ in Bezug auf Ihren digitalen Nachlass nachzukommen, ist eine Auflistung sämtlicher erforderlicher Zugänge inkl. Zugangsdaten (Benutzername, Passwort) UND Handlungsanweisungen (was soll mit dem jeweiligen Account geschehen) erforderlich. Stehen der dafür bestimmten Person diese Zugangsdaten nicht zur Verfügung, ist es unter Umständen nicht möglich, den digitalen Nachlass Ihren Wünschen entsprechend zu regeln.

Gehen Sie am besten so vor:

  1. Listen Sie sämtliche Zugänge/Accounts auf, die Sie nutzen. (Mit einem Passwortmanager genügt ein Blick in die entsprechende Übersicht.)
  2. Des Weiteren listen Sie alle die für die Nachlassverwaltung bzw. Hinterbliebenen relevanten digitalen Dokumente und deren Speicherort auf.
  3. Notieren Sie sich zu jedem Zugang/Account/Dokument, wie damit nach Ihrem Ableben zu verfahren ist: löschen, weiterführen (in welcher Form), keine Aktion notwendig, …
  4. Notieren Sie nun für jedes Dokument und jeden Zugang/Account jene Person, die diese Handlung vornehmen soll. In Ihrer Aufstellung ist ersichtlich, für welche Zugänge/Accounts/Dokumente Sie eine Handlung wünschen und von welcher Person was genau durchgeführt werden soll.
  5. Nun müssen Sie nur noch (testamentarisch) dafür sorgen, dass die jeweiligen Personen die entsprechenden Zugangsdaten nach Ihrem Ableben erhalten, um die gewünschten Maßnahmen durchzuführen.

Passwörter werden geändert, Zugänge kommen hinzu – was dann?

Viele Internetnutzer haben nicht nur einen Account, sondern nutzen etliche Dienste oder sind in mehreren sozialen Netzwerken unterwegs. Aus sicherheitstechnischen Gründen sollen Passwörter regelmäßig geändert werden, woran sich auch viele halten.

Wenn nun aber ein Passwort geändert oder ein neuer Zugang angelegt wird, müsste die dem Testament beigelegte Aufstellung der Zugänge jedes Mal aktualisiert werden. Impraktikabel!

Besser: Sie legen eine Liste sämtlicher Zugangsdaten an einem (geheimen) Ort – z. B. in der Wohnung – bzw. in digitaler Form auf Ihrem PC ab. Im Testament wird der Ablageort genannt, an dem die dafür autorisierte Person die Zugangsdaten für die digitale Nachlassverwaltung findet (s. u. „Mein Tipp“).

In regelmäßigen Abständen und abhängig von Ihrem Nutzerverhalten können Sie diese Liste aktualisieren. Im Testament brauchen Sie dann nur noch den Ablageort anzuführen und nicht mehr die gesamte Aufstellung der Zugangsdaten beilegen. So steht den Hinterbliebenen eine aktualisierte Liste zur Verfügung.


Passwortmanager:

Wer mehrere Accounts nutzt, für den empfiehlt sich ohnehin die Verwendung eines Passwortmanagers. Ein Passwortmanager ist ein Programm zur Verwaltung der Zugangsdaten (Anmelde-URL + Benutzername + Passwort). Diese Zugangsdaten werden verschlüsselt gespeichert.

Mit einem Passwortmanager müssen Sie sich also nicht mehr alle Zugangsdaten merken, sondern nur noch ein sogenanntes Masterpasswort, mit dem Sie auf sämtliche Zugangsdaten zugreifen können. (Es gibt zahlreiche Passwortmanager  – orientieren Sie sich an Empfehlungen im Netz. Ich nutze RoboForm.)

Mein Tipp:

Nehmen wir an, Sie nutzen einen Passwortmanager. Die von Ihnen bestimmte Person benötigt nach Ihrem Ableben das sogenannte Masterpasswort, um auf sämtliche Zugangsdaten zuzugreifen und damit gemäß Ihren Wünschen zu verfahren. Da Sie dieses Masterpasswort regelmäßig ändern möchten, empfehle ich folgende Vorgangsweise:

Als Masterpasswort wählen Sie z. B. ein 10-stelliges Kennwort. Wenn Sie nun das Passwort aus sicherheitstechnischen Gründen ändern, belassen Sie stets das erste und letzte Zeichen (oder zwei andere Stellen) gleich. Nur der Passwortteil zwischen dem ersten und letzten Zeichen wird regelmäßig geändert – siehe den gelb hinterlegten Teil:

AE4AtVpyVf

Im Testament nennen Sie nur den geheimen Ablageort (z. B. in einem Buch auf einer bestimmten Seite notiert) und die zwei festen Stellen (A…f). Hinweis im Testament:

Das Passwort habe ich hinterlegt: Im Bücherregal in meinem Zimmer steht das Buch [Titel]. Auf der Seite [Seitennummer] des Buches habe ich mein Passwort notiert. (Evtl. kann es noch an einem weiteren Ablageort hinterlegt werden.) Dieses Passwort ist unvollständig. Um das Passwort zu vervollständigen, muss an erster Stelle ein A und an letzter Stelle ein f ergänzt werden.

Der Vorteil dieser Methode:

  • Sollte jemand zufällig auf das im Buch notierte Masterpasswort stoßen, kann die Person damit nichts anfangen, denn zum einen kann sie es nicht zuordnen, zum anderen ist das Passwort unvollständig, weil die erste und die letzte Stelle fehlen.
  • Sie können regelmäßig den im Buch (mit Bleistift) notierten „variablen Passwortteil“ ändern und müssen hierfür nicht jedes Mal das Testament aktualisieren.
  • Vollständigen Zugriff erhält nur jene Person, die Sie dafür testamentarisch bestimmt haben, d. h., diese Person erfährt dann per Testament den geheimen Ablageort (z. B. Buch + Buchseite) des variablen Passwortteils und die festen Stellen (z. B. erste und letzte Stelle) des Passwortes. Erst dadurch ist das Passwort vollständig.

Gibt es auch Dienstleister, die sich um meinen digitalen Nachlass kümmern?

Ja, die gibt es. Dieser Service ist natürlich mit Kosten verbunden. Solche Anbieter bieten in der Regel folgende Dienste:

  • Zugangsdaten und wichtige digitale Dokumente werden beim Anbieter verschlüsselt hinterlegt bzw. abgespeichert. Nach dem Ableben werden diese an die Person(en), die vom Verstorbenen bestimmt wurde(n), übermittelt. Eine solche Beauftragung ist stets mit einem gewissen Risiko verbunden. Denn es kann durchaus sein, dass der Anbieter in Insolvenz geht und die Hinterbliebenen dadurch schwer/nicht an den digitalen Nachlass kommen.
  • Die Hinterbliebenen können solche Dienstleister auch damit beauftragen, sämtliche vom Verstorbenen im Netz veröffentliche Daten auszuforschen und eine Löschung zu veranlassen bzw. Verträge aufzulösen.

Entsprechende Anbieter finden Sie, wenn Sie im Internet nach z. B. „Digitaler Nachlassdienst“, „Service digitale Nachlassverwaltung“ … recherchieren.

Fazit

Viele von uns – mich eingeschlossen – bewegen sich tagtäglich im Netz, nutzen im Internet diverse Dienste, kaufen online ein, verfügen über mehrere Accounts, sind in sozialen Netzwerken unterwegs, … Die Digitalisierung und Vernetzung der Welt wird weiter fortschreiten und folglich auch unser digitaler Nachlass, unsere digitalen Spuren im Netz.

Gedanken über Ihr digitales Erbe sollten Sie sich dann machen und entsprechend vorsorgen
(wie o. a.), wenn

  • Sie wichtige Dokumente in digitaler Form offline oder online abgespeichert haben und die nach Ihrem Ableben für Ihre Hinterbliebenen relevant sind,
  • Sie verhindern möchten, dass bestimmte Personen nach Ihrem Ableben auf gewisse private Daten/Informationen Zugriff erhalten,
  • nach Ihrem Ableben Ihre Veröffentlichungen im Netz oder bestimmte Informationen zu Ihrer Person nicht mehr öffentlich sein sollen.

Treffen Sie keine Vorkehrungen, obliegt es Ihren Hinterbliebenen, was mit Ihrer digitalen Hinterlassenschaft geschieht.

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Kommentare

  • Heide-Rose

    Lieber Herr Heidenberger!

    Das ist wieder mal ein sehr interessantes Thema. Ich habe mich bislang noch nie damit auseinandergesetzt. Ihr Artikel hat mich etwas wachgerüttelt und nachdenklich gemacht, denn mir ist es schon wichtig, dass ich das steuern kann, wer dann Zugang zu meinen vertraulichen Nachrichten haben wird.

    An dieser Stelle möchte ich Ihnen auch mal ein Kompliment aussprechen. Sie verstehen es, auch komplexe Stoffe leicht verständlich zu vermitteln. Es sind hier fast ausnahmslos Themen dabei, mit denen ich etwas anfangen kann.

    Danke und LG

    • Burkhard Heidenberger | ZEITBLÜTEN

      Danke für das nette Kompliment! Freut mich!

  • Teo

    Nach mir die Sintflut!

    • Burkhard Heidenberger | ZEITBLÜTEN

      Auch eine Sichtweise!

  • gerold

    ich habe auch einen passwortmanager (lastpass) und ändere immer wieder mal mein hauptpasswort. ihren tipp mit dem variablen passwortteil und den zwei fixen ziffern im testament finde ich super. auf das muss man erst mal kommen!

    eigentlich könnte ich so meinem besten freund, der im falle meines todes meine zugänge verwalten soll, auch den ablageort und die zwei fixen stellen angeben? ohne den variablen teil des hauptpassworts kann er ja zu meinen lebzeiten noch nichts anfangen.

    • Burkhard Heidenberger | ZEITBLÜTEN

      Ja, wenn Ihrem Freund danach der Zutritt zu diesem Ablageort möglich ist und keine anderen erbrechtlichen Hindernisse gegeben sind.

  • Gottfried KNEIFEL

    Das ist ein weiterer Beweis dafür, wie sich die digitale Technologie rasant entwickelt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinken allerdings weit hinter her.

    Ich bereite derzeit eine parlamentarische Enquete des Bundesrates vor, um auch diese Themen etwa von der Steuertranzparenz des Oneline-Handels bis zum Schutz persönlicher Daten zu diskutieren. Input dazu jederzeit willkommen.

    BR Gottfried Kneifel
    GF Institut Wirtschaftsstandort OÖ

  • Noelani

    Danke für dieses interessante Thema.

    Ich beschäftige mich derzeit mit dem Thema wie Patientenverfügung etc. Ich finde es wichtig, dass wir darüber nachdenken, was nach unserem Ableben passieren soll. Ich habe es selbst erlebt, wie es ist, wenn das nicht erledigt wurde.

    Es liegt in der Selbstverantwortung jedes einzelnen sich darüber Gedanken zu machen und Entscheidungen zu treffen, damit es nicht unsere Kinder tun MÜSSEN!

  • Bino

    Ihr Tipp mit der Teilung des Passwortes in festen und variablen Teil ist echt genial!!!

    • Burkhard Heidenberger | ZEITBLÜTEN

      Danke schön! Weil ich auch mein Masterpasswort regelmäßig ändere, bin ich schließlich auf diese Idee gekommen. Das vollständige Passwort irgendwo – z. B. in der Wohnung – sichtbar zu hinterlegen, war mir doch etwas zu „riskant“.

  • Priska

    Sehr geehrter Herr Heidenberger,

    dieser Beitrag überrascht mich positiv, habe ich doch noch nie so weit voran gedacht. Wie schon gesagt, kann es manchmal überraschend passieren.

    Wäre dann sehr schade, wenn gewisse Daten in die falschen Hände gerieten, was so schon genug geschieht.

    Ich danke Ihnen auf jeden Fall für Ihre Anregungen.

    Priska Schoeb